Diese Frage wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelt. Geklagt hatte der
Wohngebäudeversicherer eines Mietshauses, an dem es infolge eines E-Bike-Akkubrands zu
Schäden in Höhe von 54.000 Euro gekommen war. Die Ursache lag mutmaßlich in einer
Schädigung des Akkus bei einem leichten Sturz zwei Monate zuvor. Die E-Bike-Besitzerin hatte
das äußerlich unversehrte Gefährt in der Zwischenzeit weiterhin benutzt. Nach Meinung des
Versicherers hätte sie es infolge des Sturzes aber in einer Fachwerkstatt untersuchen lassen
müssen. Diese Unterlassung stelle fahrlässiges Verhalten dar und habe den Schaden erst
ermöglicht, weshalb die E-Bike-Besitzerin für die 54.000 Euro einstehen müsse.
Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht, wie schon ihre Kollegen in der
Vorinstanz. Aus den Sicherheitshinweisen des Herstellers könnten Verbraucher nicht ableiten,
dass ein äußerlich unbeschädigtes und weiterhin fahrtüchtiges E-Bike nach einem leichten Sturz
von Gebäuden ferngehalten und überprüft werden sollte. Die Brandursache stamme zwar aus
dem Verantwortungsbereich der Beklagten, doch schuldhaftes Verhalten liege nicht vor.